Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen „Freundeskreis bauerngarten e.V.“ mit dem Untertitel „Verein für urbane Agrarkultur“.
  • Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  • Der Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbreitung einer ökologischen und sozialen Landwirtschaft, Nahrungsmittelproduktion und Ernährung.
  • Der Verein verfolgt in diesem Zusammenhang insbesondere die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
  • Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Umweltschutzes
    • durch den regelmäßigen Anbau von für die Natur und die Umwelt wichtigen Pflanzen sowie durch den Anbau alter und samen-fester Obst- und Gemüsesorten und –arten zur Erhöhung der Biodiversität sowie zum Erhalt dernatürlichen, ökologischen Artenvielfalt von Pflanzen und Tieren,
    • durch das Anbauen bzw. Anpflanzen von biologischen, saisonalen und regionalen Produkten zum Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen und des tierischen und pflanzlichen Lebens sowie des natürlichen Gleichgewichts,
    • durch den Einsatz von ausschließlich organischem Dünger zum Erhalt einer gesunden und reinen Bodenstruktur sowie Bodenfruchtbarkeit für eine ökologische und biologische Landwirtschaft
    • durch die Anwendung des Prinzips der Fruchtfolge zum Erhalt einer gesunden Bodenfruchtbarkeit und zur Vorbeugung der Erschöpfung der Nährstoffe im Boden
  • Förderung des Tierschutzes
    • durch den Anbau von Wildobsthecken, Obstbäumen sowie Blumen für den Erhalt der Lebensräume von Insekten und von Vögeln;
  • Förderung der Pflanzenzucht
    • durch die Erhaltung alter und samenfester Obst- und Gemüsesorten und -arten
    • durch die Erhaltung und Förderung von regional geeigneten, biologischen und saisonalen Kulturpflanzen
    • durch die Erhaltung und Förderung von zur Selbstversorgung und zum biologischen Gartenanbau
    • besonders geeigneter Obst- und Gemüsesorten und –arten
  • Förderung der Volksbildung
    • Der Verein bietet zur Verwirklichung dieser Zwecke regelmäßige, der Allgemeinbildung dienende Seminare und Workshops zu folgenden Themen und mit folgenden Inhalten an:
    • theoretische und praktische Vermittlung von landwirtschaftlichem Wissen und Kompetenzen in der natürlichen Nahrungsmittelproduktion, insbesondere richtiges Anbauen bzw. Anpflanzen, Bewässern, Düngen und Ernten von biologischen, saisonalen und regionalen Produkten
    • Vermittlung von Zusammenhängen zwischen biologischer Landwirtschaft und der Umwelt, insbesondere die Auswirkungen von Pflanzen-, Obst- und Gemüseanbau und deren Produk-tionsweise sowie von Ernährung auf Natur, Klima und Gesellschaft
    • Bedeutung der Biodiversität, des Erhalts alter und samenfester Obst- und Gemüsesorten und -arten und einer gesunden Bodenstruktur für eine ökologische und biologische Landwirtschaft, für den Natur- und Tierschutz und für die Landschaftspflege,
    • Stärkung des gesellschaftlichen Bewusstseins für eine gesunde, ressourcenschonende und regionale Nahrungsmittelproduktion und eine gesunde und wertschätzende Ernährung sowie die Förderung der Selbstversorgung.
  • Der Verein schafft zur Verwirklichung dieser Zwecke ebenfalls Erfahrungsräume für die praktische Umsetzung des durch ihn vermittelten Wissens.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung.
  • Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss
  • Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  • Die ordentlichen Mitglieder sind allein stimmberechtigt bei der Mitgliederver-sammlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand.
  • Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden oder kann bei möglichem Eintritt eines neuen Mitglieds jederzeit erfolgen.
  • Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere schwerwiegende Verletzungen der Interessen des Vereins, insbesondere der missbräuchliche Umgang mit Mitteln des Vereinsvermögens, Verletzungen, die den Ruf, den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins unmittelbar gefährden, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses an den Vorstand zu richten ist. Die Mitglieder-versammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Der Antrag auf Berufung gilt solange als nicht zurückgewiesen, bis ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung gefasst worden ist.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  • Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge erhoben.
  • Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand kann einzelne Arbeitsgruppen bilden.

§ 8 Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.
  • Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen.
  • Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  • Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
  • Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter drei, so muss innerhalb von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen werden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.

§ 9 Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zur gemeinschaft-lichen Deckung des Vereinshaushalts sowie deren Fälligkeit, Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sowie Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen.
  • Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt per Post oder E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
  • Eine außerordentliche Mitgliederver-sammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies per Post oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
  • Die Mitgliederversammlung bestimmt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll ist von dieser/diesem und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die gemeinnützigen Zwecke der Förderung von Umwelt- und Naturschutz sowie der Landschaftspflege, der Förderung der Volksbildung und Forschung, der Förderung des Tierschutzes oder der Förderung der Pflanzenzucht.

Berlin, den 12. März 2019



Die Vereinssatzung als PDF herunterladen